Zulassung als Ausbildungsstätte
In der Anlage 7 der AHundV ist die Zulassung als Ausbildungsstätte, sprich die Zertifizierung als Assistenzhundetrainer, geregelt.
Zertifizierter Trainer für Assistenzhunde kann zunächst nur jemand werden, der eine Erlaubnis nach § 11 Nummer 8f TierSchG besitzt, wenn er die Tätigkeit gewerblich ausführt. Das heißt, dass die Zulassung als Ausbildungsstätte die erforderliche Erlaubnis benötigt, für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
Des Weiteren wurden in der AHundV verschiedene Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zu allen Assistenzhundearten (§ 3 Absatz 1) festgelegt:
Anforderungen an den Trainer (die fachlich verantwortliche Person)
1. Anforderungen an dessen Sachkunde
- Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten - im Falle der gewerblichen Tätigkeit - ist in Deutschland eine genehmigungspflichtige Tätigkeit. Dies gilt auch für Assistenzhundetrainer. Als Qualifikationsnachweis gilt die Kopie der "11er" Erlaubnis.
Wenn keine Erlaubnis nach §11 TierSchG vorliegt, muss der Trainer, der sich um eine Zertifizierung bewirbt, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Biologie der Hunde, Aufzucht, Haltung, Fütterung, allgemein Hygiene, der wichtigsten Krankheiten und der einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen nachweisen. Dies kann beispielsweise durch Teilnahmebescheinigungen an Seminaren, ein Schreiben der zuständigen Stelle, in dem dieses bestätigt wird, oder dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung oder zweijährigen ehrenamtlichen Tätigkeit als Hundetrainer erfolgen.
- Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse, um erfolgreiche Schulungen i. S. d. Assistenzhundeverordnung durchzuführen
Die Grunderziehung (Umwelt- und Sozialverhalten, Gehorsam) ist gemeinsame Voraussetzung für die darauf folgende speziellere Schulungen des Hundes je nach Assistenzhundeart. Daher müssen die Trainer dementsprechend Wissen und Erfahrung in diesem Bereich haben, damit die Grundausbildung des Hundes mit einer idealmöglichen Eignung des Hundes für die Spezialisierung zum Assistenzhund absolviert werden kann.
Nachgewiesen werden können diese Fähigkeiten und Kompetenzen durch Kopien entsprechender Schulungsnachweise, Arbeitszeugnisse oder Referenzen . Die Referenzen müssen dabei von Arbeitgebern, Kunden oder Hundesport- oder Hundeausbildungsvereinen stammen.
- Grundkenntnisse der Pädagogik - Fähigkeit, Fachwissen an Dritte zu vermitteln
In der Pädagogik geht es darum, wie man Dritte erzieht und ihnen etwas beibringt. Konkret wird in der AHundV die Fähigkeit vom Antragsteller gefordert, einen für die Ausbildung erforderlichen Stundenplan aufstellen zu können, wobei praktische und theoretische Aspekte gleichermaßen berücksichtigt werden müssen.
Nachweis dafür sind Schulungsnachweise oder Bescheinigungen, dass Schulungen auch im Assistenzhunde-Bereich durchgeführt wurden bzw. ein Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums im Bereich Pädagogik/Didaktik/Psychologie/Soziale Arbeit. Ferner wird auch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die didaktische und methodische Grundlagen vermitteln, anerkannt, wobei diese einen Umfang von mindestens zwei ganzen Tagen oder mindestens 15 Zeitstunden haben müssen. Laut AHundV gilt auch eine mindestens zweijährigen Berufserfahrung mit direktem Bezug zur Didaktik/Pädagogik als Nachweis, wobei die entsprechenden Arbeitszeugnisse oder Referenzen von Arbeitgebern oder Kunden stammen müssen.
- Erste-Hilfe-Kenntnisse für Menschen und Hunde
Diese Kenntnisse können durch die Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Menschen im Umfang von mindestens einem ganzen Tag, sowie der Bescheinigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Hunde im Umfang von mindestens 4 Zeitstunden erfolgen.
- Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Umgang mit Tieren
Der Gesetzgeber möchte eine fachgerechte und artgemäße Haltung und Ausbildung der Assistenzhunde sicherstellen und damit der besonderen Schutzbedürftigkeit der Hunde Rechnung getragen.
Das ein Trainer diese Grundsätze verfolgt, kann er einerseits durch die Kopie der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8f TierSchG oder eine Eigenerklärung nachweisen. Die Eigenerklärung muss beinhalten, dass keine Sanktion wegen Verstößen gegen das Tierschutz- oder das Tierseuchengesetz oder gegen Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, verhängt wurde (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) und auch kein gerichtliches Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen solcher Verstöße läuft. Beschäftigt die Ausbildungsstätte weitere Trainer, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde oder der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut werden, muss die Erklärung auch umfassen, dass diese dritten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
- Zuverlässigkeit im Umgang mit Menschen mit Behinderungen, Kindern und traumatisierten Menschen
Die Arbeit als Trainer für Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften erfordert eine besondere Sicherheit für die Menschen, mit denen der Assistenzhundetrainer arbeitet. Der besonderen Schutzbedürftigkeit von Menschen mit Behinderungen, traumatisierten Menschen und Kindern möchte der Gesetzgeber hier besonders Rechnung tragen.
Dazu braucht es einen Nachweis, dass sich der Assistenzhundetrainer nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, in Form eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG, das maximal drei Monate alt ist. Dies gilt auch für die Angestellten der fachlich verantwortlichen Person. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut, muss eine Erklärung abgegeben werden, dass von diesen dritten Personen vor Beginn der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis angefordert wurde und dieses eingebracht wurde.
2. Allgemeine Anforderungen
- Allgemeine Voraussetzungen
Soweit es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, bedarf es einer Kopie der Gewerbeanmeldung. Wenn vorhanden, dann auch die Kopie der Eintragung ins Handelsregister, Berufsregister oder Vereinsregister. Des Weiteren fordert die Zertifizierungsstelle eine Kopie der aktuellen Versicherungsbestätigung, die ausdrücklich Personen-, Sach- und Vermögensschäden auflistet, den Risikoort nennt und nicht älter als 12 Monate ist. Außerdem muss der antragstellende Trainer eine Eigenerklärung abgeben, dass kein Insolvenzverfahren oder eine Liquidation anhängig, beantragt oder eröffnet ist.
- Angaben zu Inhalt und Umfang der Tätigkeit
Für die Zulassung aus Ausbildungsstätte fordert die Zulassungsstelle eine Eigenerklärung, ob die Hunde Fremd- und / oder Selbstausbildung ausgebildet werden. Zudem muss eine Auflistung der beabsichtigten Ausbildung der Assistenzhundearten nach § 3 Absatz 1 erfolgen.
- System zur Qualitätssicherung, Fortbildungen, Umgang mit Beschwerden, Maßnahmen zur Überprüfung der Ausbildungsqualität
Eine gute Assistenzhundeschule hat auch ein gutes Qualitätsmanagement. Dies gewährleistet eine gleichbleibend hohe Qualität der Ausbildung, was auch durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen gewährleitstet wird. Die Pflicht zur Fortbildung gilt sowohl für die fachlich verantwortliche Person als auch für alle diejenigen Mitarbeitenden, die mit der Ausbildung der Assistenzhunde und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften betraut sind.
Der Nachweis dieser Anforderungen kann der Trainer durch durch Kopien entsprechender Schulungsbescheinigungen oder Teilnahmebescheinigungen von Seminaren in folgenden Bereich nachweisen: Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für die jeweilige Assistenzhundeart einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 24 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen. Sofern die Betriebsstätte sich erstmalig um die Zulassung bemüht, muss der Besuch der Fortbildungen spätestens drei Jahre nach Zulassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung nachgewiesen werden.
Zudem muss ein Konzept zur Überprüfung der Ausbildungsqualität durch die Ausbildungsstätte erstellt werden, welches zum Beispiel durch Kopie entsprechender Fragebögen nachgewiesen werden kann.
Soweit die Ausbildungsstätte Eigentümerin oder Halterin von Hunden ist muss ein Hundebestandbuch vorgelegt werden.
Schlussendlich ist zu diesem Punkt noch die Dokumentationspflicht des Trainings von Hunden bzw. Mensch-Hund-Gemeinschaften zu erwähnen, die sicherstellt, dass Trainer wie Assistenzhundnehmer die geforderten 60 Mindeststunden der Ausbildung nachweisen können.
- Schulungs- und Trainingskonzept
Um die Zertifizierung als Ausbildungsstätte zu erhalten, muss der Trainer einen Nachweis erbringen, dass die Ausbildung entsprechend den Standards gemäß Abschnitt 3 der AHundV einschließlich Anlage 4 erfolgt und die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Lerntheorien entsprechenden Methoden eingehalten werden. Dazu ist die Ausbildungsstätte verpflichtet ein Ausbildungskonzept zu formulieren, das die in festgelegten Inhalte enthalten muss und aus dem sich die angewandte Methodik ergibt.
- Nachbetreuung nach § 12f Satz 3 BGG
Dem Gesetzgeber ist es wichtig, dass Ausbildungsstätten auch nach der Prüfung für ihre Assistenzhunde-Teams da sind. Daher fordert die AHundV eine langfristige Betreuung der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften, die auch im Nachgang eine Beratung bei Problemen für die Halter ermöglicht und auch seitens des Assistenzhundetrainers eine Überprüfung stattfindet, ob die Standards bezüglich Umweltsicherheit, Grundgehorsam und Hilfeleistungen weiter eingehalten werden.
Die Ausbildungsstätte kann diesen Nachweis, dass ein Konzept für eine nachhaltige Betreuung besteht, beispielsweise durch ein entsprechend formuliertes Angebot auf der Webseite, in Broschüren oder in Ausbildungsverträgen erbringen.
- genehmigte Hundehaltung
Soweit die Ausbildungsstätte Hunde hält, und hier sind insbesondere die Hunde gemeint, die zur Fremdausbildung bei dem Trainer leben, ist die Ausbildungsstätte verpflichtet, eine artgemäße Haltung der Hunde gemäß der behördlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG und den Bestimmungen der Tierschutz-Hunde-Verordnung nachzuweisen.
Nachgewiesen kann dies einfach durch die Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Wenn keine Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorliegt, muss im für die Erlangung einer Zertifizierung eine Betriebsbegehung durchgeführt werden.
- Barrierefreier Zugang zu Schulungsräumlichkeiten, barrierefreies WC
Der Alltag von Assistenzhundnehmern ist von vielfältigen Barrieren gekennzeichnet. Daher sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Schulungsräume, sowie die Möglichkeit eine Toilette aufzusuchen barrierefrei gestaltet sind. Der Gesetzgeber legt die Vorgaben
der DIN 18040-1 zugrunde, die abhängig vom Ausbildungsangebot der auszubildenden Assistenzhundearten angewendet werden müssen.
Ein Nachweis wird über den Grundriss und aktuelle Fotos der Schulungsräume, sowie der Toiletten, einer Betriebsbegehung bzw. dem Nachweis von Nutzungsmöglichkeiten von barrierefreien Räumlichkeiten und WCs in unmittelbarer Nachbarschaft erbracht. Bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten sind diese Nachweise nicht erforderlich.
- Barrierefreies Schulungsmaterial
Insbesondere bei Signalhunden und Blindenführhunden ist ein barrierefreies Schulungsmaterial notwendig, das über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden kann (z. B. Brailleschrift oder elektronische barrierefreie Dokumente gemäß den Vorgaben der
ISO 14289-1:2016-12)
Nachgewiesen werden kann dies durch Beispiele des Schulungsmaterials und eine Betriebsbegehung.
3. Spezielle Zulassungskriterien abhängig von der Ausbildung der jeweiligen Assistenzhundeart
- Assistenzhundeart Blindenführhund (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AHundV)
Bei Ausbildungsstätten, die nach § 126 SGB V für den Bereich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V zu erfolgen.
Für Blindenführhundeschulen, die ausschließlich Blindenführhunde ausbilden, die nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, gelten die Anforderungen für die Assistenzhundearten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis § 3 Absatz 1 Nummer 5 AHundV entsprechend.
- Assistenzhundearten Mobilitäts-Assistenzhund, Signal-Assistenzhund, PSB-Assistenzhund, Warn- und Anzeige-Assistenzhund
Am Ende der Verordnung wird noch einmal die erforderliche Sachkunde der Ausbildungsstätte, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, gefordert.
Konkret kann diese durch eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen nachgewiesen werden. Alternativ gilt auch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 90 Zeitstunden als Nachweis, wenn diese Wissen über die Ausbildung zur jeweiligen Assistenzhundeart, zur Ethologie, Pädagogik, Didaktik und Beratung vermitteln. Anerkennt wird auch ein Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens zwei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren Prüfungsstandards (zum Beispiel Prüfung durch Prüfende von Verbänden). Hier braucht es Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt schlussendlich auch eine Auflistung der bestandenen Assis-
tenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder des Auftraggebers. Zu guter Letzt bedarf es noch einer Eigenerklärung, dass bei der Ausbildung den Bedürfnissen des jeweiligen Hundes
bestmöglich Rechnung getragen wird, dass Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie über artgemäße Mittel und Methoden des Hundetrainings handlungsleitend sind, dass keine tierschutzwidrigen Mittel und Methoden eingesetzt werden und dass nicht versucht wird, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird.
- Kenntnisse der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren
Dass eben nicht jeder Hundetrainer "einfach" Assistenzhunde ausbilden kann, wird im letzten Absatz noch einmal durch die Forderung nach Kenntnissen der für den Einsatzbereich der Assistenzhundeart maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren verdeutlicht.
Die Ausbildungsstätte muss nachweisen, dass sie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung mit deutlichem Bezug zu dem jeweiligen Einsatzbereich oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit besitzt und kann dies durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen erbringen. Alternativ wird ebenso ein erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung, wie etwa einer Ausbildung zur Pflegekraft oder einer Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung anerkannt. Wenn dies beides nicht vorliegt ist ein erfolgreicher Abschluss mindestens eines Weiterbildungsangebots im Mindestumfang von 20 Zeitstunden, das die einschlägigen Beeinträchtigungen behandelt und die geforderten Kenntnisse vermittelt verpflichtend. Stattdessen wird auch ein mindestens zweiwöchiges Praktikum in einer Einrichtung mit deutlichem Bezug zur Beeinträchtigung anerkannt.
Für Ausbildungen von Signal-Assistenzhunden (Assistenzhundearten im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 AHundV) ist zusätzlich der Nachweis von Kenntnissen der Deutschen Gebärdensprache, die mindestens des Sprachniveaus A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Deutsche Gebärdensprache (GER-DGS) entsprechen, vorzuweisen. Dies kann durch ein entsprechendes Zertifikat einer Sprachschule, Hochschule oder Volkshochschule geschehen. Diese Voraussetzung kann entfallen, soweit die fachlich verantwortliche Person gewährleistet, dass eine dritte Person, die über die genannten Kenntnisse verfügt, für Dolmetschertätigkeiten vor Ort verfügbar ist.